I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Veranstaltungstechnik Verleih und Verkauf
§1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil jedes Angebotes, Auftrages bzw. Vertrages zwischen RS Trendware e.U., und einem Kunden (nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet). Eine schriftliche Bestätigung eines Angebots, zB. per Mail, ist binden und gleich zusetzten mit einem Vertrag. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, Gerichtsstand für beide Teile Tulln.
§2. Auftraggeber
Der Auftraggeber muss volljährig, voll handlungsfähig und zeichnungsberechtigt sein. Andernfalls ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder des Vormundes erforderlich.
§3. Preise
Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager 3435 Zwentendorf an der Donau, Donaugasse 3, pro Miettag excl. USt.
Speziell ausgearbeitete Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Ausstellung gültig.
Alle Mietpreise sind Tagesmietpreise. Der Mietumfang bei Geräten umfasst Zubehör wie Stromkabel, Montagematerial oder dgl. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in der Höhe des Warenneuwertes zu verlangen. Diese kann nur in Form von Bargeld hinterlegt werden.
§4. Zahlung
1. Bei größeren Auftragssummen kann der Auftragnehmer eine Anzahlung bereits bei Vertragsabschluss verlangen.
2. Grundsätzlich ist der volle Mietbetrag in Bar bei Rückgabe der Mietwaren zu entrichten. Bei größeren Auftragssummen kann der Vermieter eine Vorauszahlung bereits bei Vertragsabschluss verlangen. Alle Abweichungen bedürfen der Schriftform.
3. Im allgemeinem endet die Zahlungsfrist, falls nicht anders vereinbart, 14 Tage nach der Veranstaltung.
4. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem aktuellen Diskontsatz der Hausbank zu verrechnen und für jede Zahlungsaufforderung pauschal € 50,- Mahnspesen zu fordern.
§5. Mieter
Der Mieter muss volljährig, voll handlungsfähig und zeichnungsberechtigt sein. Andernfalls ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder des Vormundes erforderlich. Bei Warenabholung muss ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden.
§6. Mietdauer
Die Mietdauer beträgt, sofern nicht anders Vereinbart, mindestens einen Tag. Wird der Vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten, behalten wir uns vor, pro angefangenen Tag einen halben Tagesmietpreis in Rechnung zu stellen. Alle durch die verspätete Rückgabe anfallenden Kosten, insbesondere im Fall einer Ersatzanlage für den Nachmieter, trägt der Mieter in voller Höhe.
§7. Warenübernahme
Der Mieter hat das Recht, sich vor der Miete von der Funktionstüchtigkeit der Geräte zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, erklärt er sich mit der Funktionskontrolle durch den Vermieter einverstanden. Die Mietware wird durch den Vermieter nach der Rücknahme getestet. Bei Rücknahme der Mietware bestätigt der Vermieter lediglich die Vollständigkeit, nicht den einwandfreien Zustand der Ware. Eine eingehende Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten. Sollten irgendwelche Mängel festgestellt werden, behalten wir uns vor, die entstandenen Kosten für die Reparatur inkl. Materialbeschaffung und den dadurch entstandenen Mietausfall des Gerätes für die nächsten Kunden, dem Mieter zu berechnen.
§8. Versicherung
Die Mietware ist unversichert. Sofern nicht anders vereinbart, bleibt die Entscheidung, die Mietwaren zu versichern, dem Mieter überlassen. Entstandene Schäden an Mietobjekten, die nicht auf üblicher Abnutzung beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Wir behalten uns das Recht vor, bei beschädigten, abhanden gekommenen, gestohlenen oder stark verschmutzten Waren den Mieter selbst dann schadenersatzpflichtig zu machen, wenn ihn kein direktes Verschulden trifft (z.B.: Spannungsschwankungen, Blitzschlag, Unfall, etc.). Stark beschädigte, gestohlene oder abhanden gekommene Geräte sind zum Neupreis zu ersetzen. Der defekte Mietgegenstand geht dann in den Besitz des Mieters über.
§9. Betriebsbestimmungen und Haftung
1. Die vom Vermieter vermieteten Geräte dürfen nur über einen Fehlerstromschutzschalter (FI) und die entsprechenden Leitungsschutzschalter betrieben werden. Sie dürfen nur vom fachkundigen Personal installiert und bedient werden.
2. Die zur Verfügung gestellten elektrischen Anschlüsse müssen gesetzeskonform und nach dem derzeitigen Stand der Technik ausgeführt und abgesichert sein. Für Schäden an technischen Anlagen und Personen, die direkt oder indirekt durch eine fehlerhafte elektrische Installation verursacht werden, haftet der Auftraggeber.
3. Beim Betrieb von Nebelmaschinen und Dunsterzeugern sind die Bestimmungen des Brandschutzes einzuhalten. Für von diesen Geräten ausgelöste Feueralarme übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
Ist der Betrieb von Nebelmaschinen und/oder Dunsterzeugern aus Feuerpolizeilichen Gründen nicht erlaubt, hat der Auftraggeber dies ausdrücklich mitzuteilen und im Angebot, Auftrag oder Vertrag schriftlich festzuhalten. Andernfalls übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für ausgelöste Alarmeinsätze.
4. Der Mieter hat dem Vermieter die Begutachtung der Mietware am Einsatzort jederzeit zu ermöglichen. Stellt der Vermieter fest, dass das Mietobjekt missbräuchlich genutzt wird, ist er berechtigt, es sofort in Gewahrsam zu nehmen oder es auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
5. Der Mieter darf das Mietobjekt nicht ohne Erlaubnis des Vermieters veräußern, weitervermieten, zerlegen, verändern, umgestalten, justieren, verschmutzen sowie Kennnummern bzw. Firmenzeichen beschädigen.
6. Der Vermieter haftet nicht für jegliche Art epileptischer Reaktionen, äußeren oder inneren Verletzungen verursacht durch den Einsatz von Licht-, Nebel- und Tonanlagen. Die Einhaltung der gesetzlichen Maximallautstärke obliegt dem Mieter/Auftraggeber.
7. Der Auftraggeber haftet für jegliche durch Personen sowie durch Umwelteinflüsse (z.B.: Regen, Kondenswasser oder Blitzschlag) verursachten Beschädigungen an den Komponenten. Stark Beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände werden dem Auftraggeber zum Neupreis in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Versicherung empfohlen.
8. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladearbeiten, sowie der Auf- und Abbau am Veranstaltungsort nicht behindert wird (z.B.: verparkte Zufahrten und Laderampen). Entstehende zeitliche Verzögerungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
9. Sollte kein durch die Firma RS Trendware e.U. befugter Techniker während der Veranstaltung vor Ort sein, muss der Auftraggeber jederzeit die Begutachtung der Mietobjekte dem Auftragnehmer am Einsatzort ermöglichen. Stellt der Auftragnehmer fest, dass das Mietobjekt missbräuchlich genutzt wird, ist er berechtigt, es sofort in Gewahrsam zu nehmen oder es auf Kosten des Auftraggebers abholen zu lassen.
10. Kommt der Auftragnehmer seiner vertraglichen Leistungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, kann der Auftraggeber Schadenersatz in der Höhe bis maximal dem Wert der nicht erfüllten Leistung laut Angebot, Auftrag oder Vertrag fordern.
11. Bei Aufsetzung mehrerer Angebote, Aufträge oder Verträge bzw. Angebots-, Auftrags- oder Vertragsänderungen verlieren sämtliche vorherigen Angebote, Aufträge oder Verträge, bis auf den Aktuellen, ihre Wirksamkeit.
§10. Rücktritt, Ausfall und Schadenersatz Vermietung
1. Ein Rücktritt vom Angebot, Auftrag oder Vertrag ist bis 30 Tage vor der Veranstaltung ohne Begründung kostenlos möglich. Bei einem späteren Rücktritt werden dem Auftraggeber pauschal 50 % vom Auftragswert verrechnet. Sollte der Rücktritt unbegründet oder unter 3 Tagen vor der Veranstaltung sein, wird der komplette (100 %) Auftragswert und evtl. allfällige Geschäfte, welche aufgrund des vorherigen Auftrages abgelehnt wurden, dem Auftraggeber verrechnet.
2. Allfällige Rücktrittsentschädigungen seitens des Mieters sind vorweg schriftlich zu vereinbaren.
3. Höhere Gewalt, Streiks, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden, sofern sie direkte oder indirekte Auswirkung auf geschlossene Verträge haben, den Vermieter von der Erfüllung dieser. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Mieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Kommt der Vermieter seiner vertraglichen Leistungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, kann der Mieter Schadenersatz in der Höhe bis maximal dem Wert der nicht erfüllten Leistung laut Angebot, Auftrag oder Vertrag fordern.
§11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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RS Trendware e.U. Wipfingerstrasse 22/6/11 A-3433 Königstetten ATU71310716
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